EUDR: Kommission, Parlament und Rat einigen sich auf Trilogergebnis

eingestellt: 05.12.2025

Gestern haben sich EU-Kommission und die Verhandlungsführer aus dem Parlament und des Rates auf die grundlegenden Ergebnisse für die Anpassung der EUDR im Trilog geeinigt. Die Ergebnisse müssen nun sowohl vom Rat als auch vom Europäischen Parlament angenommen werden. Das Parlament wird voraussichtlich in der Plenarsitzung in der Woche 15.–18.12. über den Text abstimmen.

Die wichtigsten Ergebnisse sind:

Anwendungsbeginn:

Die Verpflichtung zur Anwendung der EUDR wird generell um ein weiteres Jahr verlängert. Große Unternehmen und Händler müssen die Verordnung nun ab dem 30. Dezember 2026 anwenden. Kleine Betriebe – Privatpersonen sowie Mikro- oder Kleinunternehmen – erhalten eine zusätzliche Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2027.

Vereinfachung der Anforderungen an die Due-Diligence:

Die Mitgesetzgeber (Rat und Parlament) waren sich einig, dass die Verantwortung für die Einreichung einer Due-Diligence-Erklärung bei den Unternehmen liegen sollte, die ein relevantes Produkt zuerst auf den EU-Markt bringen, und nicht bei den Unternehmen und Händlern, die es anschließend kommerzialisieren.

Die Verpflichtung und Verantwortung, die erforderliche Due-Diligence-Erklärung einzureichen, liegt ausschließlich bei den Betreibern, die das Produkt zunächst auf den Markt bringen.

Nur der erste nachgelagerte Betreiber in der Lieferkette ist dafür verantwortlich, die Referenznummer der ursprünglichen Due-Diligence-Erklärung zu sammeln und zu behalten, anstatt sie weiter unten in der Kette weiterzugeben.

Einmalige Meldung von Primärerzeugern der Mikro- und Kleinunternehmen:

Mikro- und kleinen Primäranbietern sind verpflichtet, eine einmalige vereinfachte Erklärung einzureichen. Diese Unternehmen reichen eine einmalige vereinfachte Deklaration ein und erhalten eine Deklarationskennung, die für Rückverfolgbarkeit ausreicht.

Weitere Ergebnisse:

Die Europäische Kommission wurde von beiden Mitgesetzgebern beauftragt, eine Überprüfung der Vereinfachung durchzuführen und bis zum 30. April 2026 hierzu einen Bericht vorzulegen. Der Bericht sollte die Auswirkungen und die administrative Belastung der EUDR, insbesondere für kleinere Betriebe, bewerten und Wege aufzeigen, wie die identifizierten Probleme angegangen werden können - unter anderem durch Richtlinien und Verbesserungen des Informationssystems. Der Bericht sollte ggfs. von einem Gesetzesvorschlag begleitet werden.

Bestimmte gedruckte Produkte (wie Bücher, Zeitungen, gedruckte Bilder) fallen aus dem Anwendungsbereich der Verordnung.

Die bestehende Multi-Stakeholder-Plattform der Kommission für Expertengruppen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder der Welt bleibt der Ort, um den fortgesetzten Austausch mit Experten, Interessengruppen und allen relevanten Betreibern über die Umsetzung der EUDR sicherzustellen.

Zuständige Behörden sind verpflichtet, der Kommission erhebliche IT-Systemstörungen zu melden, um den reibungslosen Betrieb des Systems zu gewährleisten - jedoch mit einer gewissen Flexibilität, um administrative Belastungen zu minimieren.

Information des Bayerischen Waldbesitzerverbands vom 05.12.2025

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