AGDW-Information zu EUDR-konformen Holz

eingestellt 17.04.2025


Information des Bayerischen Waldbesitzerverbands vom14.04.2025

Von unserem Dachverband AGDW - Die Waldeigentümer möchten wir Ihnen folgende Information weiterleiten:

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach wie vor sind die Vorgaben der EUDR für heimische Betriebe (insbesondere Kleinprivatwaldeigentümer) mit unverhältnismäßig hohem Aufwand, Unsicherheiten und großen Bedenken hinsichtlich Bürokratie verbunden. Insbesondere kleinen Betrieben droht ein erheblicher Wettbewerbsnachteil bis hin zum Marktausschluss auf Grund der hohen Transaktionskosten sowie der technischen Hürden bei der Informationsbereitstellung. Das zeigt auch die aktuell laufende Testphase zum EU-IT-System.

Wir setzen uns daher auf europäischer und nationaler Ebene weiterhin für eine zielorientierte und praxisnahe Überarbeitung der EUDR ein, die Waldbesitzende und Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse vor unnötiger und überbordender Bürokratie schützt und den Marktzugang sichert!

Gleichwohl erreichen uns aus der Mitgliedschaft derzeit Mitteilungen von Vertretern der Sägeindustrie, die sich mit Schreiben an Forstbetriebe und Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse wenden und darauf hinweisen, ab Mitte des Jahres (01.07.2025) nur noch EUDR-konformes Holz einkaufen zu wollen (Bsp. Kronospan).

Folgende Punkte sind diesbezüglich aus Sicht der zuliefernden Marktteilnehmer (Waldeigentümer) und Händler zu berücksichtigen:

- Der Anwendungsbeginn der EUDR ist Endes des Jahres 2024 auf EU-Ebene um 12 Monate verschoben worden. Waldbesitzende müssen erst ab dem 30. Dezember 2025 den neuen Sorgfalts- und Informationspflichten gerecht werden.

- Aktuell läuft der Übergangszeitraum zwischen dem Inkrafttreten der Verordnung (29. Juni 2023) und dem Geltungsbeginn (30. Dezember 2025) in dem Marktteilnehmer und Händler, die relevante Rohstoffe und Erzeugnisse in Verkehr bringen oder auf dem Unionsmarkt bereitstellen bzw. aus dem Unionsmarkt ausführen, von den Hauptverpflichtungen der EUDR ausgenommen sind.

- Wird Holz während des Übergangszeitraums (d. h. dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten der Verordnung (29. Juni 2023) und dem Beginn ihrer Anwendung (30. Dezember 2025) in den Verkehr gebracht, beschränkt sich die Verpflichtung des Marktteilnehmers (und der nicht-KMU-Händler) bei Inverkehrbringen des Holzes darauf, hinreichend schlüssige und überprüfbare Nachweise zu sammeln, um zu belegen, dass das Holz vor dem Beginn der Anwendung der Verordnung in der EU in Verkehr gebracht wurde.

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